Allgemeine Geschäftsbedingungen von Aquinos Bedding Austria

(im Folgenden als sembella bezeichnet)

Artikel 1 – Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen (im Folgenden die „allgemeinen Verkaufsbedingungen“) gelten ab dem Datum der Veröffentlichung für alle Verkäufe und Lieferungen von Waren durch Aquinos Bedding Austria GmbH und/oder dessen angeschlossene Unternehmen (im Folgenden „sembella“) sowie für alle Angebote und/oder Bestellbestätigungen, die sembella für den Verkauf von Waren heraus gibt.

1.2. Alle Verkaufsverträge zwischen den Parteien (gemäß nachstehender Definition) unterliegen automatisch diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen. Die Anwendung anderer ergänzender oder abweichender Geschäftsbedingungen des Käufers, die in einem anderen Dokument erwähnt werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen.

1.3. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie gegebenenfalls, die im von sembella herausgegebenen Angebot oder in der Bestellbestätigung von sembella erwähnten oder auf andere Weise zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten spezifischen Bestimmungen und Bedingungen, stellen den gesamten Kaufvertrag zwischen den Parteien dar (im Folgenden „Kaufvertrag“), und sie annullieren und ersetzen alle früheren schriftlichen oder mündlichen Erklärungen, Vereinbarungen oder Abmachungen zwischen den Parteien mit Bezug zum jeweiligen Gegenstand. Ungeachtet Artikel 2.5 muss jede Ergänzung zum Kaufvertrag schriftlich erfolgen und von beiden Parteien ordnungsgemäß unterzeichnet werden.

1.4. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen und den im von sembella herausgegebenen Angebot oder in der Bestellbestätigung von sembella erwähnten oder auf andere Weise zwischen den Parteien schriftlich vereinbarten spezifischen Bestimmungen und Bedingungen, haben die spezifischen Bestimmungen und Bedingungen Vorrang vor den Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen. Bei Unstimmigkeiten zwischen den Fassungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen in verschiedenen Sprachen ist die englische Fassung immer maßgeblich.

 

Artikel 2 - Angebot und Bestellung

2.1. Verbindlich für sembella ist ausschließlich die Herausgabe eines schriftlichen Angebots, und andere mündliche oder schriftliche Mitteilungen zwischen den Parteien sind es nicht. Die von sembella herausgegebenen Angebote gelten für einen Zeitraum von dreißig (30) Tagen nach dem Angebotsdatum. Sofern es nicht ausdrücklich im Angebot erwähnt wird, ist die Herausgabe eines Angebots durch sembella nicht als Bestätigung einer vom Käufer übermittelten Bestellung zu erachten.

2.2 Ein Kaufvertrag ist als zwischen den Parteien geschlossen zu erachten, wenn eine der folgenden Situationen eintritt: 

(i)    die schriftliche Annahme eines Angebots durch den Käufer geht innerhalb des Gültigkeitszeitraums ein;
(ii)    der Käufer übermittelt eine Bestellung und diese wird von sembella schriftlich bestätigt.

Grundsätzlich gilt, dass keine vom Käufer übermittelte Bestellung als von sembella angenommen zu erachten ist, solange sie nicht schriftlich von sembella bestätigt wurde.

2.3. Der Käufer trägt die alleinige Verantwortung für die Richtigkeit, Fehlerfreiheit und Vollständigkeit aller Spezifikationen, die sembella zur Vorbereitung für die Bestellung übermittelt oder in der vom Käufer übermittelten Bestellung genannt werden, einschließlich Art, Design, Qualität und Menge der bestellten Waren. Darüber hinaus ist der Käufer allein dafür verantwortlich, sembella rechtzeitig alle weiteren Informationen bereitzustellen, die sembella benötigen könnte, um den Kaufvertrag auszuführen.

2.4. Sobald ein Kaufvertrag geschlossen wurde, ist der Käufer nicht mehr berechtigt, Änderungen bei Art, Design, Qualität, Menge, Verpackungsmethoden, Versand- und Liefermethoden oder sonstigen Spezifikationen im Zusammenhang mit den vom Kaufvertrag abgedeckten Waren zu machen, sofern nicht die vorherige schriftliche Zustimmung durch sembella vorliegt. 

2.5. Ungeachtet Artikel 1.3 ist sembella bei Vorliegen eines triftigen Grundes jederzeit dazu berechtigt, folgende Änderungen bei Aspekten im Zusammenhang mit den vom Kaufvertrag abgedeckten Waren vorzunehmen, die der Käufer akzeptieren muss:

(i)    Art, Design, Qualität, Verpackungsmethoden, Versand- und Liefermethoden sowie jegliche andere Spezifikation;
(ii)    Herstellungsverfahren oder sonstige Prozesse im Rahmen der Herstellung der Waren.

Im Rahmen des Möglichen muss sembella den Käufer über derartige Änderungen mindestens dreißig (30) Tage vor Inkrafttreten derartiger Änderungen informieren. Nach Erhalt derartiger Informationen hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag und/oder jegliche offenen Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags zu stornieren, wenn für ihn nachvollziehbare Gründe vorliegen, diese Änderungen nicht zu akzeptieren, indem er sembella spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen davon in Kenntnis setzt. Eine solche Stornierung ist nicht mit Kosten verbunden, sofern Artikel 0 der allgemeinen Verkaufsbedingungen anwendbar ist.
 

 

Artikel 3 - Preise

3.1. Es gelten die im Angebot oder in der Bestellbestätigung genannten Preise. Alle Preise sind in Euro und exklusive Steuern angegeben. Falls im Angebot oder in der Bestellbestätigung keine Preise genannt sind, gelten die zum Zeitpunkt des Angebots beziehungsweise der Bestellbestätigung gültigen und von sembella verwendeten Preise.

3.2. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist sembella berechtigt, die Preisnachlässe bei Bedarf jederzeit anzupassen, um Anstiege bei den eigenen Kosten auszugleichen, unter anderem infolge von:

(i)    gestiegenen Preisen für Rohmaterialien, Waren oder Dienstleistungen, die zum Herstellen der Waren eingesetzt werden, einschließlich gestiegener Arbeitskosten;
(ii)    Änderungen bei Art, Design, Qualität, Verpackungsmethoden, Versand- und Liefermethoden sowie jeglichen anderen Spezifikationen im Zusammenhang mit den vom Angebot oder der Bestellung abgedeckten Waren;
(iii)    angeforderten Überstunden;
(iv)    Fehlmengen;
(v)    Änderungen in Gesetzen und Bestimmungen mit Auswirkungen auf die Prozesse und Produkte von sembella;
(vi)    unvorhergesehenen Ereignissen jenseits der zumutbaren Kontrolle von sembella, die dazu führen, dass die Ausführung des Kaufvertrags für sembella schwieriger wird.

sembella muss den Käufer über derartige Preisanpassungen und das Datum des Inkrafttretens der Anpassungen informieren. Nach Erhalt derartiger Informationen hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag und/oder jegliche offenen Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags zu stornieren, indem er sembella spätestens fünfzehn (15) Tage vor dem geplanten Inkrafttreten der Änderungen davon in Kenntnis setzt. Es wird jedoch vereinbart, dass Bestellungen, die für eine Lieferung innerhalb des genannten Zeitraums von fünfzehn (15) Tagen terminiert sind, zu den nicht angepassten Preisen ausgeführt werden.
3.3 Sofern es nicht ausdrücklich abweichend im Angebot oder in der Bestellbestätigung angegeben ist, sind die anwendbaren Preise Nettopreise. Diese enthalten keine Umsatzsteuer oder andere Abgaben und auch keine sonstigen Kosten oder Aufwendungen, einschließlich Kosten für Lagerung, Transport, Einfuhr oder Versicherung. Alle derartigen Gebühren, Abgaben, Kosten und Aufwendungen sind separat vom Käufer zu tragen.

 

 

Artikel 4 - Lieferung

4.1. Sofern es nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, erfolgen alle Lieferungen von Waren ab Werk (Ex Works, Incoterms® 2020) an der Einrichtung von sembella, in der die von dem Angebot beziehungsweise der Bestellung abgedeckten Waren hergestellt werden.

4.2. Sofern es nicht ausdrücklich abweichend vereinbart wird, sind die im Angebot oder in der Bestellbestätigung genannten Liefertermine oder Lieferzeitpläne lediglich Schätzungen, die für sembella nicht bindend sind. Der Käufer erkennt an, dass die Einhaltung derartiger geschätzter Liefertermine oder Lieferzeitpläne vom rechtzeitigen Erhalt von Rohmaterialien, Waren und Dienstleistungen von den Lieferanten von sembella und von den notwendigen Informationen vom Käufer abhängig ist.

4.3. sembella ist berechtigt, Teillieferungen oder vorzeitige Lieferungen durchzuführen, sofern diese Teillieferungen oder frühzeitigen Lieferungen die Geschäftsabläufe des Käufers nicht unangemessen beeinträchtigen.

4.4. Das Risiko einer Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht in dem Moment von sembella auf den Käufer über, in dem die Waren an der Einrichtung von sembella, wo die von dem Angebot oder der Bestellung abgedeckten Waren hergestellt werden, dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, und zwar bereits bevor sie zur Abholung auf ein Fahrzeug geladen werden. Falls der Kaufvertrag jedoch den Transport der Waren beinhaltet, geht das Risiko einer Beschädigung oder des Verlusts der Waren von sembella an den Käufer über, wenn die Waren an die erste Spedition übergeben werden, und zwar bereits bevor sie zur Abholung auf ein Fahrzeug geladen werden.

4.5. Das Eigentum an den Waren geht nur dann von sembella an den Käufer über, wenn der Käufer alle Verpflichtungen gegenüber sembella im Rahmen des Kaufvertrags erfüllt hat, einschließlich der vollständigen Bezahlung aller Rechnungen im Zusammenhang mit den Waren. Bis dahin muss der Käufer die gelieferten Waren angemessen versichern und in geeigneter Weise getrennt von Waren des Käufers oder jeglicher Drittparteien lagern und so kennzeichnen, dass sie eindeutig noch als Eigentum von sembella zu erkennen sind. Der Käufer ist berechtigt, die Waren im Rahmen der normalen Geschäftsabläufe zu verkaufen oder zu nutzen, aber er muss sembella dann mit den Erlösen des Warenverkaufs unverzüglich bezahlen.

4.6. Nach der Lieferung muss der Käufer die notwendigen Lieferpapiere unterzeichnen. Die Unterzeichnung der Lieferpapiere gilt als Annahme der Lieferung.

4.7. Falls der Käufer es versäumt, die Lieferung der Waren anzunehmen oder sembella die notwendigen Informationen zur Lieferung der Waren zum Liefertermin oder gemäß dem vereinbarten Lieferzeitplan bereitzustellen, ist sembella berechtigt, die Waren nach eigenem Ermessen zu liefern und die Lieferpapiere zu unterzeichnen oder die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung zu lagern, jeweils auf Risiko und Kosten des Käufers, ohne dass jegliche weitere Haftungsgründe für sembella entstehen. Das Risiko einer Beschädigung oder des Verlusts der Waren geht in jedem Fall in dem Moment von sembella auf den Käufer über, zu dem die Lieferung hätte stattfinden sollen. Falls die sich die Lieferung aus dem Käufer zuzuschreibenden Gründen für mehr als dreißig (30) Tage verzögert, ist sembella nach eigenem Ermessen und unbeschadet jeglicher anderer Lösungen, die sembella zur Verfügung stehen könnten, berechtigt, die Waren zum kurzfristig bestmöglichen Preis zu verkaufen und dem Käufer eine eventuelle Differenz zwischen dem erzielten Preis und dem im Kaufvertrag vereinbarten Preis in Rechnung zu stellen, oder die Waren auf Kosten des Käufers zu vernichten oder auf andere Weise zu entsorgen.

4.8. Bei der Lieferung der Waren auf dem Betriebsgelände von sembella müssen der Käufer und sein Personal sowie seine Unterauftragnehmer, die bei sembella geltenden Regeln und Leitlinien in Bezug und Gesundheit und Sicherheit strikt einhalten. Der Käufer muss sicherstellen, dass sein Personal und seine Unterauftragnehmer diese Regeln und Leitlinien kennen und regelmäßige Schulungen zu Gesundheit und Sicherheit erhalten. sembella behält sich das Recht vor, den Zugang zu verwehren oder den Käufer, dessen Personal oder dessen Unterauftragnehmer aufzufordern, unverzüglich das Betriebsgelände von sembella zu verlassen, wenn die Regeln und Leitlinien im Bereich der Gesundheit und Sicherheit nicht eingehalten werden. Alle zusätzlichen Kosten, die infolgedessen anfallen könnten, müssen vom Käufer getragen werden.

4.9. Sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, trägt der Käufer die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller Formalitäten im Hinblick auf Ausfuhr, Zoll und Einfuhr. Jegliche Zölle, Steuern und sonstigen Abgaben müssen vollständig vom Käufer getragen werden.

4.10. Ausfuhr und inländischer oder internationaler Warentransfer fallen in den Verantwortungsbereich des Käufers und die entsprechenden Kosten sind vom Käufer zu tragen. In diesem Zusammenhang muss der Käufer insbesondere alle nationalen internationalen Ausfuhrkontrollbestimmungen einhalten.

4.11. Alle Lieferungen von sembella an den Käufer unterliegen der Bedingung, dass die Durchführung nicht von Erschwernissen aufgrund nationaler oder internationaler Ausfuhrkontrollbestimmungen wie Embargos oder anderen Sanktionen verhindert wird. Der Käufer muss sicherstellen, dass alle für die Ausfuhr oder den Transfer benötigten Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung stehen. Verzögerungen infolge von Ausfuhrinspektionen oder infolge von Verzögerungen beim Beschaffen aller in diesem Zusammenhang notwendigen Unterlagen, setzen vereinbarte Liefertermine außer Kraft und/oder verschieben diese. Falls die erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden, ist sembella berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen und alle noch offenen Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags zu stornieren, so wie es in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben ist.

 

Artikel 5 - Annahme

5.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Waren nach der Lieferung so bald wie möglich zu inspizieren. Falls der Käufer vermutet, dass eine falsche Menge oder falsche Artikel geliefert wurden oder falls die Waren bei der Lieferung sichtbare Beschädigungen aufweisen, muss er sembella darüber unverzüglich und spätestens innerhalb von fünf (5) Tagen informieren. Nach Ablauf dieses Zeitraums werden die Waren unwiderruflich als vom Käufer in gutem Zustand und in Bezug auf Menge und Art dem Kaufvertrag entsprechend angenommen erachtet.

5.2. Jegliche operative Verwendungen der gelieferten Waren durch den Käufer werden als erfolgte Endabnahme der Waren erachtet.

 

Artikel 6 - Zahlung

6.1. Der Käufer muss die Rechnungen vor Lieferung der Produkte oder innerhalb der spezifisch mit dem Käufer vereinbarten Frist bezahlen. Die Zahlung erfolgt in EUR per Überweisung an den in der jeweiligen Rechnung genannte IBAN, und es dürfen keine Abzüge ohne vorherige Kenntnis und Genehmigung von sembella vorgenommen werden.

6.2. Bei Nichtbegleichung einer Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum, steht sembella automatisch und ohne vorherige Ankündigung die Zahlung von Verzugszinsen durch den Käufer in Höhe von 1 % pro Monat ab dem Fälligkeitsdatum zu, zuzüglich einer Erstattung aller Beitreibungskosten, die sembella infolge der Nichtbezahlung entstehen, die sich auf mindestens 10 % der unbezahlten Rechnung belaufen, einschließlich angemessener Anwaltskosten. Darüber hinaus darf sembella bei Nichtbegleichung einer Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum nach eigenem Ermessen und unbeschadet anderer Lösungen:

(i)    die sofortige Zahlung aller ausstehenden Rechnungen im Rahmen jeglicher Verträge mit dem Käufer verlangen, unabhängig davon, ob diese Rechnungen schon fällig sind oder nicht;
(ii)    jegliche weitere Lieferung von Waren an den Käufer im Rahmen jeglicher Verträge aussetzen, bis eine Vorauszahlung für diese Waren eingegangen ist;
(iii)    den Kaufvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen und alle noch offenen Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags stornieren, ohne vorheriges gerichtliches Einschreiten und ohne jegliche Entschädigungspflicht gegenüber dem Käufer, indem eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Käufer übersendet wird. In diesem Fall werden alle ausstehenden Rechnungen im Rahmen jeglicher Verträge mit dem Käufer sofort fällig. Darüber hinaus muss der Käufer sembella gegebenenfalls für alle Kosten entschädigen, die im Zusammenhang mit den vom Kaufvertrag abgedeckten Waren entstanden sind, die bereits hergestellt wurden oder sich noch in Herstellung befinden, aber noch nicht ausgeliefert wurden.

6.3. Falls sembella den begründeten Verdacht hat, dass der Käufer nicht in der Lage sein wird, die Rechnung infolge von Insolvenz oder fehlenden finanziellen Mitteln oder aus anderem Grund bis zum Fälligkeitsdatum zu bezahlen, darf sembella den Käufer zunächst auffordern, Nachweise für seine finanzielle Leistungsfähigkeit zu erbringen oder sembella eine angemessene Vertragserfüllungsgarantie bereitzustellen. Falls der Käufer dieser Aufforderung nicht nachkommt, ist sembella berechtigt, den Kaufvertrag gemäß Artikel 6.2 Punkt (iii) dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen zu kündigen.

6.4. sembella darf den Betrag, den der Käufer sembella schuldet, im Rahmen aller geschlossenen Verträge mit Beträgen, die sembella dem Käufer schuldet, ohne vorherige Mitteilung verrechnen, und zwar unabhängig davon, ob der jeweilige Betrag strittig ist.

 

Artikel 7 - Garantien

7.1.sembella garantiert, dass die gelieferten Waren bei der Lieferung:

(i)    den Spezifikationen des Kaufvertrags und jeglichen anderen Spezifikationen, Zeichnungen, Mustern oder Beschreibungen von sembella entsprechen, wobei zu beachten ist, dass Spezifikationen in öffentlichen Aussagen, Behauptungen oder Werbematerialien niemals als Garantie ausgelegt werden dürfen;
(ii)    frei von jeglichen Verarbeitungsmängeln oder Materialfehlern sind.

7.2. Die in Artikel 7.1 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen erwähnten Garantien gelten für einen Mindestzeitraum von zwei (2) Jahren ab der Lieferung. Falls innerhalb dieses Garantiezeitraums ein vorgeblicher Mangel an den Waren festgestellt wird, muss der Käufer sembella davon sofort schriftlich in Kenntnis setzen und er muss alle für die Analyse der Reklamation notwendigen Informationen übermitteln. Die Reklamation wird dann analysiert und die Entscheidung wird dem Käufer innerhalb von 5 (fünf) Tagen nach Erhalt aller Informationen mitgeteilt. Wenn eine vorherige Beurteilung erforderlich ist (Tests, Untersuchungen und notwendige Analysen), muss das Produkt zurückgesendet oder abgeholt werden, und der Zeitraum für die Kommunikation mit dem Käufer kann je nach Situation verlängert werden. sembella ist darüber hinaus berechtigt, andere an den Käufer gelieferte Waren zu untersuchen, die nicht als mangelbehaftet reklamiert wurden. Der Käufer muss als Voraussetzung für die Erfüllung einer Garantieforderung, im Zusammenhang mit der Untersuchung der zurückgesendeten Waren, gegenüber Aquinos angemessene Kooperations- und Unterstützungsbereitschaft zeigen und daher sembella unter anderem alle relevanten Informationen bereitstellen, über die er verfügt.

7.3. Falls sembella nach der Untersuchung, die Verantwortung für die Garantieforderung des Käufers übernimmt, ist die einzige und ausschließliche Folge davon, die Reparatur oder die Ersetzung der Waren, die sich als nicht den in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen entsprechend erwiesen haben, auf Kosten von sembella. Die Transport- und Handhabungskosten im Zusammenhang mit der Rücksendung der beanstandeten nicht konformen Waren an sembella und im Zusammenhang mit der Lieferung der reparierten oder ersetzten Waren an den Käufer, werden von sembella getragen, sofern sie als notwendig für die Behebung erachtet werden. Falls die angebotene Lösung nicht akzeptiert wird, darf der Käufer den Kaufpreis verringern oder bei einem erheblichen Mangel vom Kaufvertrag zurücktreten.

7.4. Unbeschadet der in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beschriebenen einzigen und ausschließlichen Lösung, behält sich sembella das Recht vor, dem Käufer einen Betrag entsprechend dem vom Käufer für die nicht konformen Waren gezahlten Preis gutzuschreiben oder zu erstatten, anstatt reparierte oder ersetzte Waren bereitzustellen. Diese Option wird in jedem Fall gewählt, wenn Reparatur oder Ersetzung der nicht konformen Waren unmöglich oder nicht zweckmäßig sind oder falls sie nach Ansicht von sembella den Käufer nicht in die Lage versetzen, die Vorteile der in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beschriebenen Garantien zu erhalten.

7.5. Wenn die Garantieforderung des Käufers unbegründet erscheint, muss der Käufer sembella alle angemessenen Kosten und Aufwendungen erstatten, die sembella im Zusammenhang mit der Untersuchung der zurückgesendeten Waren entstanden sind, einschließlich Kosten für Transport, Handhabung, Reparatur, Ersetzung, Gutschrift oder Erstattung von Waren, die sich nicht als nicht konform herausgestellt haben.

7.6. Jenseits der in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beschriebenen Garantien, gibt sembella keine weiteren ausdrücklichen oder stillschweigenden Garantien, weder schriftlich noch mündlich, und dies gilt unter anderem für eine Zusicherung der allgemeinen Gebrauchstauglichkeit oder der Eignung für einen bestimmten Zweck. Technische Beratung durch sembella in schriftlicher oder mündlicher Form erfolgt ausschließlich in gutem Glauben, jedoch ohne Garantie, und sie entlässt den Käufer nicht aus seiner Verpflichtung, die Eignung der Waren für ihren vorgesehenen Zweck zu überprüfen.

7.7. Die in Artikel 0 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen beschriebenen Garantien gelten nicht für:
(i)    Waren, die nach der Lieferung vom Käufer modifiziert oder repariert wurden, ohne dass sembella dem zuvor schriftlich zugestimmt hat;
(ii)    Mängel, die teilweise oder komplett auf unsachgemäße Installation oder Wartung, Unfälle, Fehlverwendung oder Missbrauch, Fahrlässigkeit, unangemessene Betriebsbedingungen oder eine Nichtbefolgung der Leitlinien, Handbücher oder Anweisungen von sembella zurückzuführen sind; 
(iii)    Mängel, die auf Spezifikationen, Grafiken, Zeichnungen, Muster oder Beschreibungen des Käufers zurückzuführen sind, unter anderem auf Spezifikationen der Art, des Designs, der Qualität und der Menge der Waren;
(iv)    Mängel, die auf von Drittparteien hergestellte oder gelieferte Materialien, Teile und Komponenten zurückzuführen sind, und in deren Zusammenhang der Käufer sich nur auf Garantien berufen kann, die der Hersteller oder Lieferant sembella gegeben hat;
(v)    Mängel infolge von Verwendung, Verarbeitung und Nutzung der Waren innerhalb der eigenen Produkte des Käufers;
(vi)    normalen Verschleiß.

7.8. Es wird ausdrücklich vereinbart und festgehalten, dass der Käufer, die allein zuständige Partei für Verwendung, Verarbeitung und Nutzung der Waren in seinen eigenen Produkten und für die Bestimmung der Eignung der Waren für ihren beabsichtigten Zweck ist. Innerhalb dieses Rahmens muss der Käufer sicherstellen, dass die Waren im Einklang mit allen anwendbaren kommunalen, nationalen oder internationalen Gesetzen, Bestimmungen, Normen, Leitlinien und Anforderungen und gemäß den aktuellsten und vorherrschenden Industriestandards verwendet, verarbeitet und genutzt werden. Der Käufer darf keine Warnschilder oder Aufkleber von den Waren entfernen und keine von sembella im Zusammenhang mit den Waren herausgegebenen Leitlinien, Handbücher oder Anweisungen abändern.

 

Artikel 8 - Haftungsbeschränkung

8.1. Mit Ausnahme der ausdrücklich in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen beschriebenen Garantien und Entschädigungen, besteht für sembella keinerlei weitere Haftung gegenüber dem Käufer.

8.2. sembella ist unter keinen Umständen haftbar gegenüber dem Käufer für konkrete, exemplarische, mittelbare oder beiläufig entstandene Schäden, Strafschäden oder Folgeschäden, Kosten oder Aufwendungen jeglicher Art einschließlich einem Verlust von Gewinnen, Einsparungen oder Umsätzen, einem Verlust von Geschäften, Verträgen, Gelegenheiten oder einem Ansehensverlust, auch wenn ein solcher vorhersehbar war oder falls sembella auf die Möglichkeit des Auftretens derartiger Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen hingewiesen wurde.

8.3. Die Haftung von sembella gegenüber dem Käufer wird im gesetzlich maximal zulässigen Umfang und mit Ausnahme von Fällen ernsthafter oder vorsätzlicher Fehler oder grober Fahrlässigkeit, Personen- oder Gesundheitsschäden, einem Verstoß gegen vertragliche Pflichten sowie Forderungen auf Grundlage der Produkthaftung beschränkt auf den Preis der Waren, die Anlass für die Forderung des Käufers gegeben haben, gemäß der Rechnung von sembella an den Käufer. Diese Haftungsbeschränkung bleibt wirksam, unabhängig davon, ob die Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit durch sembella selbst erfolgt ist oder durch dessen Personal oder Unterauftragnehmer, und ungeachtet der jeweils anwendbaren Haftungsregeln, einschließlich der Vertragshaftung, der Delikthaftung und der Haftung ohne Verschulden.

8.4. sembella haftet nicht für Schäden, Verluste, Kosten oder Aufwendungen, die unmittelbar, mittelbar oder teilweise auf eine Handlung, Unterlassung oder Fahrlässigkeit, selbst eine geringfügige, des Käufers, von dessen Personal oder Unterauftragnehmern oder einer Drittpartei zurückzuführen sind, oder die infolge von fehlerhaften, nicht zutreffenden oder unvollständigen Informationen entstehen, die der Käufer im Rahmen des Kaufvertrags an sembella liefert.

8.5. sembella haftet nicht für Schäden an oder Verlusten von Materialien, die der Käufer sembella im Rahmen der Ausführung des Kaufvertrags bereitstellt, einschließlich Werkzeug und Verpackung, wenn diese Schäden infolge eines Ereignisses außerhalb der zumutbaren Kontrolle von sembella eintreten oder in den Bereich des vertretbaren Verschleißes fallen. Diese Materialien verbleiben das alleinige Eigentum des Käufers.

 

Artikel 9 - Höhere Gewalt

9.1. Keine der Parteien haftet für eine verzögerte oder ausbleibende Ausführung ihrer Pflichten im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags, falls die Verzögerung oder Nichtausführung das Ergebnis von Umständen ist, über die die jeweilige Partei keine zumutbare Kontrolle hat, einschließlich Naturkatastrophen, Streik, Aussperrung oder anderen Arbeitskampfmaßnahmen, Sabotage, Brand, Explosion, Überflutung, einer Pandemie, Maßnahmen der Regierung, Krieg oder unvorhergesehenen Verknappungen oder einer Nichtverfügbarkeit von Kraftstoff, Strom, Rohmaterialien, Betriebsmitteln oder Transportmöglichkeiten oder einer Unmöglichkeit oder Verzögerung bei der Einholung notwendiger behördlicher Genehmigungen, Zulassungen und Lizenzen (im Folgenden: „Zustand höherer Gewalt“). Wenn der Käufer den Kaufvertrag infolge einer Insolvenz oder eines Mangels an finanziellen Mitteln nicht ausführen kann, ist dies nicht als Zustand höherer Gewalt zu erachten.

9.2. Die Partei, die sich auf einen Zustand höherer Gewalt beruft, muss die andere Partei unverzüglich schriftlich über die Art und die erwarteten Auswirkungen des Zustands höherer Gewalt informieren. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei werden für die Dauer der Verzögerung infolge des Zustands höherer Gewalt aufgeschoben, und der Leistungszeitraum wird automatisch ohne Konventionalstrafe um einen gleichen Zeitraum verlängert. Sobald der Zustand höherer Gewalt behoben ist, muss die Partei, die sich auf den Zustand höherer Gewalt beruft, ihren Pflichten wieder nachkommen. Falls ein Zustand höherer Gewalt länger als drei (3) Monate andauert und die Parteien nicht in der Lage waren, eine angemessene Lösung zur Behebung der Auswirkungen des Zustands höherer Gewalt zu finden, sind beide Parteien jeweils berechtigt, den Vertrag durch eine schriftliche Mitteilung an die andere Partei zu kündigen.

9.3. Insofern eine Verzögerung oder Nichtausführung durch sembella die Folge eines Ausfalls einer Drittpartei ist, deren Beitrag benötigt wird, damit sembella den Kaufvertrag ausführen kann, einschließlich der von sembella beauftragten Unterauftragnehmer, haftet sembella nicht für eine verzögerte oder ausbleibende Ausführung, falls die Drittpartei sich rechtmäßig auf einen Zustand höherer Gewalt beruft, so wie in Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beschrieben. In derartigen Fällen ist sembella nicht verpflichtet, eine andere Drittpartei zu beauftragen.

 

Artikel 10 - Geistiges Eigentum

10.1. Alle Ideen, Erfindungen, Konzepte, Entdeckungen, Autorenwerke, Patente, Designs, Urheberrechte, Handelsmarken, Geschäftsgeheimnisse, Kenntnisse oder sonstigen registrierten oder nicht registrierten Rechte des geistigen Eigentums, die Eigentum von sembella sind oder von sembella im Rahmen des Verkaufsvertrags entwickelt werden, bleiben das alleinige Eigentum von sembella, auch wenn der Kaufvertrag für die Ad-hoc-Erschaffung von Werken geschlossen wurde, die als Auftragsarbeiten erachtet werden könnten. 

10.2. Weder der Käufer noch einer seiner Unterauftragnehmer, Kunden oder eine seiner Drittparteien sind berechtigt, die im Rahmen des Kaufvertrags gelieferten Waren ohne vorherige schriftliche Genehmigung von sembella zu kopieren, modifizieren, reparieren oder umzubauen zu lassen.

10.3. In allen Fällen, in denen Waren nach den Spezifikationen des Käufers hergestellt werden, muss der Käufer sembella vollständig entschädigen, verteidigen und schadlos halten gegenüber jeglichen Forderungen und Schäden, Verlusten, Kosten oder Aufwendungen, die sembella entstehen infolge der Verletzung von Patenten, Handelsmarken, Designs, Geschäftsgeheimnissen oder geschützten Verfahren bei Entwurf, Anwendung, Handhabung oder Nutzung durch Drittparteien derartiger Waren.

 

Artikel 11 - Geheimhaltung

11.1. Der Käufer muss sich bemühen, alle im Rahmen des Kaufvertrags auf jeglichen Wegen von sembella erhaltenen Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Geschäftsgeheimnisse, Preise und personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln, unabhängig davon, ob diese Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen, Geschäftsgeheimnisse, Preise oder personenbezogenen Daten ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet wurden oder von geistigen Eigentumsrechten abgedeckt sind, es sei denn der Käufer kann nachweisen, dass die Informationen:

(i)    zum Zeitpunkt der Offenbarung öffentlich zugänglich sind, ohne dass der Käufer eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat;
(ii)    sich zum Zeitpunkt der Offenbarung durch sembella bereits rechtmäßig im Besitz des Käufers befanden oder er sie rechtmäßig erhalten hatte, ohne dass der Käufer eine Geheimhaltungspflicht verletzt hat;
(iii)    vom Käufer eigenständig entwickelt wurden.

11.2. Der Käufer darf die vertraulichen Informationen ausschließlich zur Ausführung des Kaufvertrags benutzen und er darf sie nicht an Drittparteien weitergeben, sofern sembella dem nicht zuvor schriftlich zugestimmt hat. Der Käufer darf die vertraulichen Informationen nur gegenüber Personen offenbaren, bei denen eine Notwendigkeit zur Kenntnis besteht, und er muss sicherstellen, dass all diese Personen Geheimhaltungsverpflichtungen unterliegen, die nicht weniger strikt sind, als die in diesem Artikel enthaltenen.

11.3. Die in den Artikeln 0 und 0 beschriebenen Geheimhaltungsverpflichtungen gelten während der gesamten Dauer des Kaufvertrags und innerhalb eines Zeitraums von fünf (5) Jahren nach dem Ende des Vertrags.

11.4. Falls der Käufer gesetzlich oder durch eine Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde verpflichtet ist, vertrauliche Informationen zu offenbaren, muss der Käufer sembella davon unverzüglich in Kenntnis setzen, die Offenbarung auf das notwendige Mindestmaß beschränken und eindeutig kommunizieren, dass die offenbarten Informationen vertraulich sind. 

11.5. Vertrauliche Informationen bleiben jederzeit das alleinige Eigentum von sembella.   

 

Artikel 12 - Datenschutz

12.1. Im Rahmen der Ausführung des Kaufvertrags und/oder der weiteren Abwicklung der Geschäftsbeziehung, darf sembella bestimmte personenbezogene Daten des Käufers und/oder von dessen Mitarbeitenden verarbeiten, einschließlich Name, Vorname, Funktion und Kontaktdaten, der für den Einkauf zuständigen Mitarbeitenden. Die Einheit von sembella, die als Verkäufer im Rahmen des Kaufvertrags agiert, ist als Datenverantwortlicher in Bezug auf die Verarbeitung derartiger personenbezogener Daten zu erachten und kann, anhand der im Kaufvertrag aufgeführten Kontaktdaten, kontaktiert werden. sembella ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Datenverarbeitung jederzeit im Einklang mit allen einschlägigen nationalen und internationalen Datenschutzgesetzen und -bestimmungen erfolgt.

12.2. Weitere Informationen zur Verarbeitung der vorgenannten personenbezogenen Daten durch sembella, können der Datenschutzrichtlinie von sembella entnommen werden, die unter www.sembella.at einsehbar ist.

 

Artikel 13 - Beendigung

13.1. Sofern es nicht ausdrücklich anders vereinbart wird, endet der Kaufvertrag automatisch, wenn die Parteien ihre Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag vollständig erfüllt haben und wenn alle Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags abgeschlossen sind.  

13.2. sembella ist jederzeit berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen oder eine oder mehrere offene Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags zu stornieren, indem dies der Gegenpartei unter Einhaltung einer Frist von dreißig (30) Tagen angezeigt wird.

13.3. sembella ist jederzeit berechtigt, ohne gerichtliches Einschreiten und ohne Entschädigungspflicht gegenüber dem Käufer den Kaufvertrag zu kündigen oder jegliche offenen Bestellungen im Rahmen des Kaufvertrags zu stornieren, indem eine entsprechende schriftliche Mitteilung an den Käufer übersendet wird (per E-Mail, Einschreiben oder auf anderen in diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen vorgesehenen Wegen), falls:

(i)    der Käufer gegen eine der Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags verstoßen hat und diesen Verstoß nicht innerhalb von fünfzehn (15) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung von sembella behoben hat;
(ii)    der Käufer erklärt, dass er seine Verpflichtungen aus diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen oder aus dem Kaufvertrag nicht oder nicht mehr erfüllen wird;
(iii)    der Käufer für insolvent erklärt wird oder einen Insolvenzantrag stellt, unter Zwangsverwaltung gestellt wird, seinen Geschäftsbetrieb einstellt oder die Gefahr einer Einstellung des Geschäftsbetriebs besteht oder falls es andere Anzeichen für Zahlungsunfähigkeit oder unzureichende finanzielle Mittel gibt.

13.4. Der Käufer ist nicht berechtigt, den Kaufvertrag zu kündigen, falls sembella eine Transaktion durchführt, die den Verkauf eines nennenswerten Anteils der Vermögenswerte beinhaltet, die zur Herstellung der vom Kaufvertrag abgedeckten Waren genutzt werden, oder falls sembella einen Zusammenschluss, einen Verkauf oder einen Tausch von Aktien oder anderen Kapitalbeteiligungen durchführt, der zu einem Kontrollwechsel bei sembella führen würde.

13.5. Bei einer frühzeitigen Kündigung des Kaufvertrags aus welchem Grund auch immer muss der Käufer unverzüglich alle noch offenen Rechnungen bezahlen. Darüber hinaus muss der Käufer sembella gegebenenfalls für alle Kosten entschädigen, die im Zusammenhang mit den vom Kaufvertrag abgedeckten Waren entstanden sind, die bereits hergestellt wurden oder sich noch in Herstellung befinden, aber zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht ausgeliefert wurden.

13.6. Bei einer Kündigung muss der Käufer auf Anfrage von sembella entweder unverzüglich alle von sembella erhaltenen Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen und personenbezogenen Daten an sembella zurückgeben oder diese Informationen, Dokumente, Muster, Zeichnungen und personenbezogenen Daten vernichten und sembella diese Vernichtung schriftlich bestätigen.

13.7. Ungeachtet der Kündigung des Kaufvertrags aus welchem Grund auch immer, bleiben die Bestimmungen des Kaufvertrags, deren Wirksamkeit über eine Kündigung hinaus vorgesehen ist, auch nach der Kündigung uneingeschränkt in Kraft. Zu den Bestimmungen, die über die Kündigung hinaus wirksam bleiben, zählen unter anderem Artikel 7 (Garantien), Artikel 8 (Haftungsbeschränkung) und Artikel 11 (Geheimhaltung) dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen.

 

Artikel 14 - Inspektion und Audit

14.1. Während der Laufzeit des Kaufvertrags sind sembella oder eine von sembella beauftragte Drittpartei berechtigt, die Geschäftsräume des Käufers oder von dessen Unterauftragnehmern zu betreten, um festzustellen, ob der Käufer seinen Verpflichtungen aus diesen allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehungsweise aus dem Kaufvertrag nachkommt. Darüber hinaus muss es sembella gestattet sein, in folgenden Situationen eine Inspektion oder einen Audit durchzuführen:

(i)    Bevor das Eigentum an den gelieferten Waren von sembella an den Käufer übergeht, ist sembella berechtigt, eine Inspektion oder einen Audit durchzuführen, um zu überprüfen, ob der Käufer seinen Verpflichtungen aus Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen nachkommt. Falls der Verkäufer nicht gemäß seinen Verpflichtungen handelt, ist sembella berechtigt, die Waren, die noch Eigentum von sembella sind, unverzüglich in Besitz zu nehmen, unbeschadet anderer Lösungen, die sembella möglicherweise zur Verfügung stehen;
(ii)    Bei der Lieferung der Waren darf sembella nach eigenem Ermessen den Käufer bei der Durchführung der Inspektion unterstützen, die dieser gemäß Artikel 0 dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen durchführen muss;
(iii)    Im Anschluss an eine Garantieforderung durch den Käufer gemäß Artikel (ii) dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, ist sembella berechtigt, eine Inspektion oder einen Audit durchzuführen, um die an den Käufer gelieferten Waren zu überprüfen, die nicht als mangelbehaftet reklamiert wurden.

Eine solche Inspektion oder ein Audit darf nur während der üblichen Geschäftszeiten und nur nach einer mindestens drei (3) Tage im Voraus erfolgten Ankündigung gegenüber dem Käufer durchgeführt werden.

14.2. Der Käufer muss im Hinblick auf die Inspektion oder den Audit vollständig kooperieren und sembella beziehungsweise einer von sembella beauftragten Drittpartei Zugang zu allen Orten, Anlagen, Dokumenten oder Informationen gewähren, die im Rahmen der Inspektion oder des Audits hilfreich sein könnten oder die von sembella oder der von sembella beauftragten Drittpartei begründet angefordert werden.

14.3. Während der Inspektion oder dem Audit dürfen sembella oder die von sembella beauftragte Drittpartei Proben der gelieferten Waren nehmen. Eine solche Entnahme von Proben entlässt den Käufer jedoch nicht aus seiner Pflicht zur Inspektion der Waren bei der Lieferung, um zu bestätigen, dass sie den Spezifikationen entsprechen und um ihre Eignung für den beabsichtigten Zweck zu überprüfen.

14.4. Falls während der Inspektion oder des Audits Unregelmäßigkeiten entdeckt werden, muss der Käufer alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um derartige Unregelmäßigkeiten zu beheben, sofern dies den Vorgaben von sembella oder der von sembella beauftragten Drittpartei entspricht. In derartigen Fällen sind die Kosten der Inspektion oder des Audits vollständig vom Käufer zu tragen.

 

Artikel 15 - Abtretung oder Vergabe von Unteraufträgen

15.1. Der Käufer darf keine seiner Rechte oder Pflichten aus dem Kaufvertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch sembella an eine Drittpartei abtreten, übertragen oder untervergeben. Ungeachtet einer Abtretung, Übertragung oder Untervergabe bleibt der Käufer vollständig verantwortlich für die Erfüllung seiner Pflichten aus dem Kaufvertrag gegenüber sembella.

15.2. sembella behält sich im eigenen Ermessen das Recht zur Abtretung, Übertragung oder Untervergabe seiner Rechte oder Pflichten aus dem Kaufvertrag vor, einschließlich zur Abtretung, Übertragung oder Untervergabe an ein Unternehmen, das Teil von sembella ist. Der Käufer muss über derartige Situationen informiert werden, wenn die technischen Spezifikationen dieser Waren beeinträchtigt und/oder die Geschäfte des Käufers gefährdet sein könnten. Falls der Verkäufer nicht innerhalb von 30 (dreißig) Tagen auf die Informationen bezüglich einer solchen Situation reagiert, werden diese als akzeptiert erachtet.

 

Artikel 16 - Beziehung zwischen den Parteien

16.1. sembella und der Verkäufer sind unabhängige Vertragsparteien und keine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags ist als Vereinbarung auszulegen, die eine Unternehmung, ein Joint-Venture oder einen Verbund schafft, oder die eine Partei zum Bevollmächtigten oder Rechtsvertreter der anderen Partei macht. Diese allgemeinen Verkaufsbedingungen geben keiner Partei die Befugnis, eine Verpflichtung im Namen oder im Auftrag der anderen Partei einzugehen.

16.2. Der Käufer allein ist dafür verantwortlich, die Kosten und Risiken seiner Aktivitäten zu tragen, einschließlich Sozialversicherungsaufwendungen, Steuern und Versicherungsprämien. sembella übernimmt keine Verantwortung für das Personal oder die Unterauftragnehmer des Käufers.

 

Artikel 17 - Allgemeine Bestimmungen

17.1. Eine Unterlassung oder ein Versäumnis einer Partei, ihre Rechte im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags durchzusetzen, darf nicht als Verzicht dieser Partei auf ihre Rechte im Rahmen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags ausgelegt werden. Ein Verzicht auf Rechte muss immer ausdrücklich und schriftlich erklärt werden.

17.2. Falls sich eine Bestimmung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags in Gänze oder teilweise als ungültig oder nicht durchsetzbar herausstellt, hat dies keine Auswirkungen auf Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen beziehungsweise des Kaufvertrags. Beide Parteien werden in derartigen Fällen, die ungültige(n) oder nicht durchsetzbare(n) Bestimmung(en) oder Teile davon durch eine oder mehrere neue Bestimmungen ersetzen, die der ursprünglichen Intention der Parteien möglichst nahe kommt.

 

Artikel 18 - Anwendbares Recht und Gerichtsstand

18.1. Der Kaufvertrag zwischen den Parteien und auch diese allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen ausschließlich portugiesischem Recht und sind entsprechend auszulegen. Falls sich der eingetragene Geschäftssitz von sembella und dem Käufer im gleichen Land befinden, unterliegen der Kaufvertrag und auch diese allgemeinen Verkaufsbedingungen den Gesetzen des Landes, in dem sich die Geschäftssitze beider Parteien befinden, und sie sind auch entsprechend auszulegen.

18.2. Allein die Gerichte in dem Gerichtsbezirk, wo sich der eingetragene Geschäftssitz von sembella befindet, haben die Zuständigkeit für Entscheidungen im Zusammenhang mit Streitsachen bezüglich der Gültigkeit, Auslegung, Ausführung oder Kündigung dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen oder des Kaufvertrags.

18.3. Die Regeln des Wiener Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 finden keine Anwendung.